Kanal - Bilder
| VL - Verkehrsgruppen Einteilung |
| Technik, Verkehr u. Schiffstypen | |
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Die Schiffe werden auf dem Nord-Ostsee-Kanal in sechs Verkehrsgruppen eingeteilt, wobei die kleinsten zur Verkehrsgruppe 1 und die größten zur Verkehrsgruppe 6 gehören. Verkehrsgruppen auf dem Nord-Ostsee-KanalVerkehrsgruppen sind die für die Verkehrslenkung eingeteilten Fahrzeug- gruppen unter Berücksichtigung der nachfolgenden Begriffsbestimmungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 18 a) SeeSchStrO):
Besonders gefährliche Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände:
Länge: Breite: Die größte Breite des Fahrzeuges, des Schub- und Schleppverbandes einschließlich der festen Überstände.
Tiefgang: (Ich bin bei der Zuteilung der Bilder nicht sicher :-( bitte verbessern wenn falsch) Verkehrsgruppe 1:Fahrzeuge und Schubverbände, die keine besonders gefährlichen Fahrzeuge und Schubverbände sind, bis zu- 45,00 m / 55,00 m Länge - 9,50 m / 8,50 m Breite - 3,10 m / 3,10 m Tiefgang. Schleppverbände, die keine besonders gefährlichen Schleppverbände sind, bis zu - 40,00 m Länge - 10,00 m Breite - 3,10 m Tiefgang. Verkehrsgruppe 2:Fahrzeuge und Schubverbände, die nicht der Verkehrsgruppe 1 angehören und keine besonders gefährlichen Fahrzeuge und Schubverbände sind, bis zu- 65,00 m / 85,00 m Länge - 13,00 m / 11,00 m Breite - 3,70 m / 3,70 m Tiefgang oder bei Binnenschiffen -105,00 m Länge -9,00 m Breite -3,10 m Tiefgang. Schleppverbände, die nicht der Verkehrsgruppe 1 angehören und keine besonders gefährlichen Schleppverbände sind, bis zu - 60,00 m Länge -13,50 m Breite - 3,70 m Tiefgang. Verkehrsgruppe 3:Fahrzeuge und Schubverbände, die keiner der vorstehenden Verkehrsgruppen angehören und keine besonders gefährlichen Fahrzeuge und Schubverbände sind, bis zu- 120,00 m / 140,00 m Länge - 19,00 m / 17,00 m Breite - 6,10 m / 6,10 m Tiefgang. Schleppverbände, die keiner der vorstehenden Verkehrsgruppen angehören und keine besonders gefährlichen Schleppverbände sind, bis zu - 110,00 m Länge - 19,00 m Breite - 6,10 m Tiefgang. Besonders gefährliche Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände mit den Abmessungen der Verkehrsgruppen 1 oder 2. Verkehrsgruppe 4:Fahrzeuge und Schubverbände, die keiner der vorstehenden Verkehrsgruppen angehören und keine besonders gefährlichen Fahrzeuge und Schubverbände sind, bis zu- 130,00 m / 160,00 m Länge - 23,00 m / 20,00 m Breite - 9,50 m / 9,50 m Tiefgang. Schleppverbände, die keiner der vorstehenden Verkehrsgruppen angehören und keine besonders gefährlichen Schleppverbände sind, bis zu - 130,00 m Länge - 23,00 m Breite - 6,10 m Tiefgang Besonders gefährliche Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände mit den Abmessungen der Verkehrsgruppe 3. Verkehrsgruppe 5:Fahrzeuge und Schubverbände, die keiner der vorstehenden Verkehrsgruppen angehören, bis zu - 200,00 m / 210,00 m Länge - 28,00 m / 27,00 m Breite - bei einem Tiefgang nach der Tabelle gemäß Nr. 23.2. Schleppverbände, die keiner der vorstehenden Verkehrsgruppen angehören, bis zu - 160,00 m Länge - 27,00 m Breite - 9,50 m Tiefgang. Besonders gefährliche Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände mit den Abmessungen der Verkehrsgruppen 4 und 5. Verkehrsgruppe 6:Alle Fahrzeuge und Schubverbände, die keiner der vorstehenden Verkehrsgruppen angehören.Genehmigte außergewöhnliche Schleppverbände (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SeeSchStrO), die keiner der vorstehenden Verkehrsgruppen angehören.
Eine Begegnung von Schiffen, deren addierte Verkehrsgruppenzahl die Summe 6, im verbreiterten Kanalprofil die Summe 7 oder 8, sofern bei Begegnungen zwischen Fahrzeugen der Verkehrsgruppen
- 4 und 4 der Tiefgang von 7,50 m und die Summe der addierten Tiefgänge von 14,00 m, - 6 und 2 der Tiefgang von 7,50 m und die Summe der addierten Tiefgänge von 10,70 m, - 5 und 3 der Tiefgang von 7,00 m überschreiten, dürfen nur in den Weichen stattfinden. Für die Überholungen gilt entsprechend die Summe 5, mit der Ausnahme, dass auf den ausgebauten Strecken Fahrzeuge der Verkehrsgruppe 5 Fahrzeuge der Verkehrsgruppe 1 überholen dürfen. |
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